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Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch stellt keinen übergegangenen Unterhaltsanspruch dar, sondern ist ein Anspruch eigener Art, der auf der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind und der Notwendigkeit beruht, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern gerecht zu verteilen und der letztlich auf die Erstattung von - vom betreuenden Elternteil geleisteten - Barunterhalt gerichtet ist (BGH NJW 1989, 2816). Im Rahmen seiner Prüfung ist also zu ermitteln, welchen Barunterhalt der nicht betreuende Elternteil hätte leisten müssen. Da es sich nicht um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt, hat der den Anspruch geltend machende Elternteil seine Baraufwendungen nicht im einzelnen darzulegen, was nachträglich, weil es sich weitgehend um Kosten für den normalen Lebensunterhalt handelt, ohnehin kaum möglich sein dürfte. Der Barbedarf des Minderjährigen, der sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet, steht vom Grundsatz her fest und wird herkömmlicherweise nach Tabellensätzen pauschal bewertet. Es ist deshalb im Grundsatz davon auszugehen, daß der Elternteil der keinen Barunterhalt für das Kind erhält, es aber versorgt, auch den vorhandenen Barbedarf deckt. Sofern der Verpflichtete einen geringeren Aufwand behauptet, hat er diese zugunsten des betreuenden Elternteils bestehende Vermutung zu entkräften. Macht der Elternteil, der das gemeinsame minderjährige Kind betreut und auch für den Barunterhalt aufgekommen ist, im Rahmen eines Verfahrens auf Zahlung von Kindesunterhalt nach Volljährigkeit des Kindes (das den Prozeß nicht weiterführt) einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend, so ist dies eine nach § 263 ZPO zulässige Klageänderung.

OLG Koblenz (11 UF 1266/94) | Datum: 03.07.1997

Zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch siehe auch: Scholz FamRZ 1994, 1314 ; Roth FamRZ 1994, 793 FamRZ 1998, 173 NJW-RR 1997, 1230 NJWE-FER 1997, 281 [...]

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